AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 30.10.20

Gegenstand unserer Tätigkeit ist der Verkauf und die Vermittlung von Yachtcharter und Segelreisen. In unserer Eigenschaft als Vermittler können wir für etwaige Mängel in der Ausführung der vermittelten Leistung keine Haftung übernehmen. Diese richtet sich nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des vermittelten Vercharterers/Leistungsträgers. Für die Vermittlung von Charteryachten verwenden wir in der Regel den Standardvertrag des Partners, auf dessen Namen und Rechnung die Charterreise vermittelt wird. In manchen Ländern – z.B. Griechenland – gibt es gesetzlich vorgeschriebene Standardverträge. Sofern wir eigene Verträge im fremden Namen verwenden und Partner-AGB’s nicht ausdrücklich Vertragsbestandteil sind, finden die folgenden Allgemeinen Charterbedingungen Anwendung:

  1. Vertragspartner

Der Chartervertrag wird zwischen der Charterfirma (Vercharterer) und dem Charterer (Charterkunde) unter Vermittlung der Next Charter GmbH (Agentur) geschlossen. Die Next Charter GmbH tätigt als Agentur ausschließlich Geschäfte im fremden Namen und auf fremde Rechnung und ist befugt, für die vertretenen Unternehmen Charterverträge zu unterzeichnen und Zahlungen entgegenzunehmen.

  1. Pflichten des Vercharterers

2.1.    Die gebuchte Yacht wird dem Charterer sauber, segelklar, seetüchtig und vollgetankt übergeben.

2.2.    Kann die gebuchte Yacht zu dem im Chartervertrag vereinbarten Termin nicht übergeben werden (z.B. wegen Havarie, Seeuntüchtigkeit infolge eines Unfalls während des Vorcharters), kann der Vercharterer eine gleichwertige Ersatzyacht stellen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Vercharterer bleiben unberührt, soweit die Ersatzyacht mit Mängeln behaftet ist

  1. Der Charterer sichert zu und verpflichtet sich wie folgt:

3.1.    Die Grundsätze guter Seemannschaft einzuhalten

3.2.    Die Seemannschaft zu beherrschen und ausreichende Erfahrung in der Führung einer Yacht zu besitzen bzw. einen verantwortlichen Skipper mit dieser Befähigung zu stellen. Ist der Charterer oder sein Skipper nicht im Besitz des erforderlichen Führerscheines oder Befähigungsnachweises für das Führen der Yacht in der vereinbarten Bootsklasse und dem vereinbarten Seegebiet, so behält sich der Vercharterer vor, die Übergabe der Yacht bei Einbehalt des Charterpreises zu verweigern oder einen Skipper auf Kosten des Charterers zu vermitteln.

3.3.    Die gesetzlichen Bestimmungen des Gastlandes zu beachten, sowie An- und Abmeldungen beim Hafenmeister vorzunehmen.

3.4.    Das jeweilige Seegebiet des Vercharterers nur mit dessen vorherigen schriftlichen Zustimmung zu verlassen.

3.5.    Keine Veränderungen an der Yacht oder deren Ausrüstung vorzunehmen

3.6.    Yacht und Ausrüstung pfleglich zu behandeln. Die Yacht nur mit Bootsschuhen zu betreten.

3.7.    Das Logbuch in der gesetzlich vorgesehenen Form zu führen.

3.8.    Nur nach Rücksprache an Regatten oder anderen sportlichen Wettkämpfen teilzunehmen.

3.9.    Bei angesagten Windstärken ab 7 Bft. den schützenden Hafen nicht zu verlassen.

3.10.  Die Yacht nach der Rückkehr in einwandfreiem, ordentlichen, aufgeklartem und vollgetanktem Zustand zurück zu geben – andernfalls wird das Tanken und Aufklaren berechnet und von der Kaution einbehalten:

3.11.  Bei Schäden, Kollisionen, Havarien oder sonstigen außergewöhnlichen Vorkommnissen unverzüglich (telefonisch, per Fax. sms oder email) den Vercharterer und Next Charter zu benachrichtigen. Bei Schäden an der Yacht oder an Personen eine Niederschrift anzufertigen und für eine Gegenbestätigung des Hafenmeisters, Arztes, etc. zu sorgen.

3.12.  im Fall der Havarie oder ähnlichen Fällen die Yacht immer mit der eigenen Leine abschleppen zu lassen und keine Vereinbarungen über Abschlepp- oder Bergekosten zu bestätigen.

3.13.  Beanstandungen der Yacht unverzüglich beim dem Stützpunkt der Yacht anzuzeigen und im Übergabe- oder Rückgabeprotokoll zu vermerken. Später angezeigte Reklamationen werden ausgeschlossen.

3.14.  ggf. gesetzlich vorgeschriebene Charterverträge des Vercharterers zu unterzeichnen. Dies gilt z.B. für Griechenland.

3.15.  Haustiere nur nach Rücksprache mitzunehmen.

  1. Reparaturen, Motoren- und Bilgenüberwachung

5.1.    Die Reparatur von Schäden kann nur durch Rücksprache mit dem Vercharterer veranlasst werden. Auslagen des Charterers für Reparaturen werden vom Vercharterer bei Vorlage einer quittierten Rechung, ausgestellt auf den Vercharterer, erstattet.

5.2.    Der Ölstand, das Kühlwasser und die Bilgen sind täglich durch den Charterer zu überprüfen. Schäden, die durch Trockenlaufen des Motors oder Überhitzung durch mangelnde Kühlwasserzufuhr entstehen, sind in keinem Fall versichert und gehen zu Lasten des Charterers. Ebenso kann der Motor bei Schräglage unter Segeln über 10 Grad Krängung nicht benutzt werden, da der Motor dann kein Wasser und kein Öl bekommt.

  1. Rückgabe der Yacht durch den Charterer

5.1.    Der Charterer hat seinen Törnplan so einzurichten, dass eine vertragsgemäße Rückgabe pünktlich erfolgen kann. Eine Verlängerung der Charterperiode bedarf der Zustimmung des Vercharterers. Verlässt der Charterer die Yacht an einem anderen als dem vereinbarten Ort, gleich aus welchem Grund, so trägt der Charterer die Kosten für die Rückführung der Yacht zu Wasser oder Land. Sollte die Rückführung der Yacht den Charterzeitraum überschreiten, gilt die Yacht erst mit Eintreffen im vereinbarten Rückgabehafen als vom Kunden zurückgegeben.

5.2.    Eine verspätete Rückgabe der Yacht führt zu Ersatzansprüchen seitens des Vercharterers. Der Chartervertrag gilt grundsätzlich als verlängert bis zur Rückgabe der Yacht.

5.3.    Falls die Endreinigung nicht im Charterpreis enthalten ist, ist der Vercharterer berechtigt, vor Ort einen Betrag dafür festzusetzen. Bei übermäßiger Verschmutzung (z.B. durch Haustiere) kann unabhängig davon ein zusätzliches Entgelt erhoben werden.

  1. Zahlung, Rücktritt, Nichtantritt des Charterkunden

6.1.    Die Anzahlung des im Vertrag genannten Charterpreises ist bei Vertragsabschluss fällig, die Restzahlung – sofern im Vertrag nicht anders ausgewiesen – bis 6 Wochen vor Törnbeginn. Der Zahlungseingang hat bis zum jeweils angegebenen Datum zu erfolgen.

6.2.    Werden die Zahlungen nach Mahnung nicht geleistet, behält sich der Vercharterer das Recht vor, vom Vertrag zurückzutreten.

6.3.    Kann der Charterer den Charter nicht antreten, so teilt er dies unverzüglich schriftlich per post, email oder fax mit. Gelingt eine Ersatzcharter zu denselben Konditionen, so erhält der Charterer seine Zahlungen abzüglich entstandener Handlingskosten in Höhe von mindestens 20% des Charterpreises zurück. Andernfalls hat der Vercharterer Anspruch auf den vollen Charterpreis.

Sofern nicht anders im Vertrag ausgewiesen, fallen folgende Stornierungskosten : bei Stornierungen bis 90 Tage vor Charterbeginnwird die Zahlung in voller Höhe abzüglich der Verwaltungskosten erstattet. Wenn der Vertrag von 60 Tage vor der Yachtübergabe storniert wird, wird 50% des gesamten Charterpreises erhoben. Wenn der Vertrag von 30 Tage vor der Yachtübergabe storniert wird, wird 80% des gesamten Charterpreises einbehalten. Bei Stornierung weniger als 30 Tage vor dem Beginn der Reise, wird 100% des Charterpreises einbehalten

Für Leistungen, die durch den Wegfall der Charter ebenfalls entfallen, werden keine Stornokosten berechnet, wie z. B. Reinigung, Bettwäsche, Sonderausstattung

Es wird dem Charterkunden empfohlen, eine Reiserücktrittskosten–Versicherung abzuschließen.

  1. Rücktritt des Charterers oder Minderung des Charterpreises bei verspäteter Übergabe oder Mängeln

7.1.    Wird die Yacht oder zumindest eine gleichwertige Ersatzyacht nicht rechtzeitig zum im Chartervertrag vereinbarten Termin vom Vercharterer zur Verfügung gestellt, so kann der Charterer frühestens 24 Stunden danach bei voller Erstattung aller geleisteten Zahlungen aus diesem Vertrag zurücktreten. Bei einer Charterdauer von zwei oder mehr Wochen erhöht sich die Frist um 24 Stunden pro weitere Woche.

7.2.    Weitere Ersatzansprüche, außer für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Vercharterers, sind ausgeschlossen. Tritt der Charterer nicht vom Vertrag zurück, so behält er Anspruch auf Erstattung der anteiligen Chartergebühr für die Zeit, um die das Schiff später einsatzfähig wurde.

  1. Haftung des Charterers

8.1.    Für Handlungen und Unterlassungen des Charterers, für die der Vercharterer von dritter Seite haftbar gemacht wird, hält der Charterer den Vercharterer von allen privat- und strafrechtlichen Folgen, auch von allen Kosten der Rechtsverfolgung im In- und Ausland frei. Der Charterer benutzt die Yacht auf eigene Verantwortung.

8.2.    Der Vercharterer hat die Yacht haftpflicht- und vollkaskoversichert. Die Selbstbeteiligung pro Schadensfall ist vom Charterer zu tragen und entspricht der Höhe der vom Charterer hinterlegten Kaution (Schäden infolge grober Fahrlässigkeit sind nicht versichert).

8.3.    Es wird darauf hingewiesen, dass der Abschluss einer Kasko-Versicherung durch den Vercharterer zu keiner Haftungsfreistellung des Charterers für Schäden führt, die von der Versicherung nicht übernommen werden oder hinsichtlich derer die Versicherung sich ausdrücklich eine In-Regreßnahme des Charterers vorbehalten hat. Dies trifft insbesondere zu für Schäden durch grobe Fahrlässigkeit, Vorsatz oder Nichtbeachtung der Vertragsbedingungen sowie für etwaige Folgeschäden. Die Versicherungs-bedingungen werden auf Anfrage vom Vercharterer mitgeteilt. Bei mängelfreier Rückgabe der Yacht und der Ausrüstung wird die Kaution unverzüglich zurückerstattet. Schäden und Verluste werden mit der Kaution verrechnet. Etwaige nicht durch die Kaution oder Versicherung abgedeckte Schäden sind dem Vercharterer unverzüglich zu ersetzen.  Die Agentur empfiehlt dem Charterer ausdrücklich den Abschluss einer erweiterten Skipperhaftpflichtversicherung (welche Crew Haftpflicht untereinander und Ersatz von Schäden an der gecharterten Yacht bei nachgewiesener grober Fahrlässigkeit regelt) und den Abschluss einer Folgeschaden – Versicherung. Hierzu übersendet die Agentur gerne Angebote entsprechender Versicherungen.

  1. Haftung der Agentur

9.1.    Die Agentur Next Charter GmbH haftet als Vermittler nur für grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverstoß bei der Vermittlungsleistung, nicht jedoch für die Erbringung der von ihr vermittelten bzw. besorgten Leistung.

  1. Gemischtes/Nebenabreden/salvatorische Klausel

10.1.   Bei offensichtlichen Fehlern bei der Berechnung der aufgeführten Nutzungsgebühr und der Extras haben der Vercharterer und der Charterer das Recht und die Pflicht, den Preis gemäß der zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Preisliste zu korrigieren, ohne dass die Rechtswirksamkeit des Vertrages berührt wird.

10.2.  Mündliche Zusagen und Nebenabreden sind nur nach schriftlicher Bestätigung durch den Vercharterer wirksam. Auskünfte werden nach bestem Wissen und Gewissen, jedoch ohne Gewähr erteilt.

10.3.  Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen berührt nicht die Gültigkeit des Vertrages im übrigen. Die Parteien vereinbaren, die unwirksamen Regelungen durch diesen möglichst nahe kommende wirksame Regelungen zu ersetzen.

  1. Gerichtsstand, anwendbares Recht

11.1.  Bei Ansprüchen gegenüber der Agentur ist deutsches Recht anwendbar und Gerichtsstand am Sitz der Agentur. Für Ansprüche gegenüber dem Vercharterer ist der Gerichtsstand am Sitz des Vercharterers. Das Recht am Sitz des Vercharterers gilt in diesem Falle als vereinbart.

 

 

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